Eine weitergehende Betriebsnotwendigkeit ist damit nicht ersichtlich. Die Terrainveränderung im Umfang von 14'038 m3 ist nicht betriebsnotwendig und daraus folgend nicht zonenkonform. Bis über das hängige Baugesuch y. befunden wird und damit der definitive Verlauf der Zufahrtsstrasse feststeht, ist dem Beschwerdeführer zugestanden worden, diese Menge an Aushubmaterial vor Ort zu belassen. Gestützt auf Art. 22 RPG wurde zu Recht keine Bewilligung für das Baugesuch Nr. z. erteilt. 5. Weiter ist strittig, ob aufgrund der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung betreffend das Baugesuch Nr. z. hätte erteilt werden müssen.