4.3. Die C. AG schätzten den Bedarf an Schüttmaterial bei der Linienführung laut dem Gesuch um Verschiebung des Einlenkers vom 7. Oktober 2021 gemäss Bericht vom 11. Januar 2022 auf rund 800 m3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Schätzung unzutreffend ist oder ein höherer Bedarf an Schüttmaterial besteht. Soweit die Terrainveränderung demnach 800 m3 überschreitet, kann sie nicht mit der Verschiebung der Zufahrt begründet werden. Der Beschwerdeführer begründet die Terrainveränderung lediglich mit der Verschiebung der Zufahrtsstrasse. Eine weitergehende Betriebsnotwendigkeit ist damit nicht ersichtlich.