4.1. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung (Art. 22 Abs. 1 RPG). Terrainveränderungen unterliegen gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. c des Baugesetzes (BauG, GS 700.00) der Bewilligungspflicht, sofern sie die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, indem sie den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können. Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 30d Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gemäss Art.