Betreffend den Fall «xy.» wird entgegnet, es sei nicht näher auf den Fall einzugehen, weil der Beschwerdeführer - selbst wenn im Fall «xy.» falsch gehandelt worden wäre - nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei der Standeskommission Appenzell I.Rh. ein Anliegen, keine rechtswidrige Praxis entstehen zu lassen. 4. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Terrainveränderungen im Umfang von 14'038 m3 betriebsnotwendig und damit zonenkonform waren sowie ob damit betreffend das Baugesuch Nr. z. eine Bewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) hätte erteilt werden müssen.