Es stimme, dass D. Teil der verfügenden Behörde gewesen sei. Die verfügende Behörde sei aber für die raumplanerische Bewilligung zonenfremder Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig; dies sei Sache des Bau- und Umweltdepartements. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren sei dem Beschwerdeführer diese Zuständigkeitsregelung bekannt gewesen. Selbst wenn also D. dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte gemacht haben sollte, hätte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen dürfen.