Aufgrund der zeitlichen Abfolge würden diese Auskünfte nicht als Vertrauensgrundlage taugen. Zudem sei der Beschwerdeführer weder Adressat noch Verfasser der E-Mail-Schrei- ben, und die Bestandesaufnahme sei weder unter Beteiligung der verfügenden Behörde noch des Bau- und Umweltdepartements vorgenommen worden. Die Bestandesaufnahme habe sodann nicht die Überprüfung, ob Bauten und Anlagen in der Umgebung rechtens seien, zum Ziel gehabt. Auch im Mail-Verkehr sei es um die Übernahme von Kosten aufgrund von Schäden an der Strasse gegangen. Es stimme, dass D. Teil der verfügenden Behörde gewesen sei.