Betreffend den Vorwurf, es sei nicht auf den Fehler des Bau- und Umweltdepartements (keine Gewährleistung der Sichtwinkel) eingegangen worden, führt die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, es spiele keine Rolle, ob das Bau- und Umweltdepartement bezüglich der ursprünglich bewilligten Zufahrt einen Fehler gemacht habe. Allfällige Fehler seien zu melden und in den dafür vorgesehenen Verfahren zu beheben. Selbst wenn bei der Bewilligung ein Fehler unterlaufen wäre, berechtigte dies den Beschwerdeführer nicht dazu, sich eigenmächtig über die Baubewilligung hinwegzusetzen und Änderungen ohne Bewilligung vorzunehmen.