Die Auflage hätte nur in der gleichen, schriftlichen Form und nur von der gleichen Behörde abgeändert werden können. Werde eine in schriftlicher Form erlassene behördliche Verfügung an gewisse Vorbehalte geknüpft, werde die Entstehung einer neuen Vertrauensgrundlage aufgrund einer abweichenden mündlichen Zusicherung von vornherein verhindert. Dem Beschwerdeführer sei es sodann nicht gelungen, die angeblich von Behördenmitgliedern erteilten Auskünfte überhaupt glaubhaft nachzuweisen. Auch vermöge das blosse Schweigen einer Behörde grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen.