2. Die verfügende Behörde entgegnet betreffend die Zusicherungen und die Vertrauensgrundlage folgendes: Aus dem Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 gehe unmissverständlich hervor, dass nur vom Neu- und Anbau des geplanten Laufstalls anfallendes Aushubmaterial hätte abgelagert werden dürfen. Die Auflage hätte nur in der gleichen, schriftlichen Form und nur von der gleichen Behörde abgeändert werden können.