Einer Rückbauverpflichtung stünden auch der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Aufgrund der Zusicherungen von zuständigen Personen sei der Beschwerdeführer stets der Ansicht gewesen, im Rahmen des Zulässigen zu handeln. 67 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide