Sollte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen, dass die für die Verlegung der Strasse nötige Terrainanpassung nicht bewilligungsfähig sei, stelle sich die Frage der Verhältnismässigkeit eines Rückbaus des bereits deponierten Aushubmaterials. Die vorgenommene Interessenabwägung verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die Vorgaben der Raumplanungsverordnung an eine umfassende Interessenabwägung (Art. 3 RPV). Der Beschwerdeführer sei fest davon ausgegangen, sich im Rahmen des Zulässigen zu verhalten. Die Rückbaukosten würden auf CHF 40.00 pro m3 geschätzt, was zu Gesamtkosten von mindestens einer halben Million führen würde.