Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sollte die Zonenkonformität der Verlegung der Strasse und der damit verbundenen Terrainveränderung wider Erwarten verneint werden, sei eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG zu erteilen. Aufgrund der von der Strassengesetzgebung verlangten Verkehrssicherheit sei die Verlegung der Strasse zwingend und standortgebunden. Die Standortgebundenheit werde auch von der Standeskommission Appenzell I.Rh. bestätigt. Weil die Zufahrtsstrasse standortgebunden sei, sei dies auch die damit verbundene Terrainanpassung.