Hätte der Beschwerdeführer den Stallneubau mit Einlenker so ausgeführt, wie im Jahr 2017 bewilligt, käme es beim Einlenker in die Strasse E. zu gefährlichen Situationen. Um die Verkehrssicherheit beim Einlenker sicherzustellen, sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, die Strasse zu verschieben und das Terrain stärker zu verändern als in der Baubewilligung vom 29. März 2017 vorgesehen. So sei es zu den Materialablagerungen gekommen. Die Verschiebung der Strasse könne damit nicht unabhängig vom ursprünglichen Baugesuch geprüft werden.