D. habe in der Folge auch Dritten gegenüber die Auskunft erteilt, die Ablagerung sei bewilligt und für die Verlegung der Strasse notwendig. Aus all diesen Kontakten mit dem Bezirksrat B. habe der Beschwerdeführer gefolgert, dass er sich im Rahmen der Bewilligung bewege. D. sei überdies Mitglied und Präsident der verfügenden Behörde gewesen, worauf die Standeskommission Appenzell I.Rh. in ihrem Entscheid vom 29. August 2023 nicht eingegangen sei. Auch im Rahmen der Bestandesaufnahme der Strasse u. am 2. März 2020 sei nie in Frage gestellt worden, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligten bewegt habe.