Erst als der Beschwerdeführer die Einhaltung der Sichtwinkel beim Einlenker habe sicherstellen und damit den Fehler der Behörden habe beheben wollen und deshalb eine Projektänderung eingereicht habe, habe die verfügende Behörde einen Baustopp verfügt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit ohne Veranlassung selbst angezeigt, was keinen Sinn mache. Man werde den Eindruck nicht los, als wolle man am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren. Beim Bezirksrat B. seien mehrfach Reklamationen eingegangen, der Beschwerdeführer deponiere ohne Bewilligung Material. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis von diesen Reklamationen gehabt.