1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er im Rahmen des gemäss Baubewilligung Zulässigen gehandelt habe. Er sei in ständigem Kontakt mit Vertretern der verfügenden Behörde sowie dem Bau- und Umweltdepartement gewesen. Die Behörden hätten sich bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer Material zugeführt habe, und hätten nicht reagiert. Erst als der Beschwerdeführer die Einhaltung der Sichtwinkel beim Einlenker habe sicherstellen und damit den Fehler der Behörden habe beheben wollen und deshalb eine Projektänderung eingereicht habe, habe die verfügende Behörde einen Baustopp verfügt.