Dazu hätten sie Kenntnis haben müssen, dass mehr als die bewilligten 3'000 m3 Aushubmaterial deponiert worden sei. Erst mit Vorlage der Zusammenstellung der C. AG hätten sie die notwendigen Informationen besessen, um tätig zu werden. Aufgrund dieser Umstände könne sich A. nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 65 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide