A. habe jedoch gestützt auf eine allfällig bloss mündliche Auskunft nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zufuhr von Fremdmaterial plötzlich zulässig sei. Die behauptete mündliche Zusicherung von Bezirkshauptmann D. könne deshalb keine hinreichende Vertrauensgrundlage bilden. Der Antrag, D. als Zeugen zu befragen, sei deshalb abzuweisen. Sodann hätten sowohl die Baukommission Inneres Land AI wie auch das Bau- und Umweltdepartement erklärt, sie hätten nie die Auskunft erteilt, dass die Ablagerung von zugeführtem Material zulässig sei.