Weiter erwog die Standeskommission, A. könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zunächst müsse eine Vertrauensgrundlage vorhanden sei. Darunter sei das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöse. Die Auskunft müsse sich zur Begründung von Vertrauen eignen, sie müsse von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden und die Unrichtigkeit dürfe nicht erkennbar gewesen sein. Auch mündliche Auskünfte könnten verbindlich sein. A. habe jedoch gestützt auf eine allfällig bloss mündliche Auskunft nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zufuhr von Fremdmaterial plötzlich zulässig sei.