Die finanziellen Nachteile für A. seien damit nur in verringertem Masse zu berücksichtigen. Sodann müssten auch die Einnahmen aus der Materialzufuhr berücksichtigt werden. Auch dem vorgebrachten Argument der Umweltbelastung sei nur geringes Gewicht beizumessen. Das Argument der Verkehrssicherheit könne nicht gehört werden, da zur Wahrung der Verkehrssicherheit die bestehende Terrainveränderung nicht notwendig sei. Auch für den Landschaftsschutz sei die Terrainveränderung nicht notwendig. Die Interessenabwägung der Vorinstanzen würde durch die vorgebrachten Interessen nicht umgestossen. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei verhältnismässig.