Nichtbaugebiet. Vorliegend sei im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 klar und unmissverständlich festgehalten worden, dass kein fremdes Material zugeführt werden dürfe. Die Baubewilligung habe zudem lediglich eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 umfasst. Es habe A. klar sein müssen, dass eine darüber hinaus gehende Terrainveränderung sowohl bezüglich Umfang als auch der Art des Materials (fremdes Aushubmaterial) nicht von der Bewilligung erfasst sei und einer eigenständigen Bewilligung bedürfe. Er könne deshalb nicht als gutgläubig gelten. Die finanziellen Nachteile für A. seien damit nur in verringertem Masse zu berücksichtigen.