Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liege, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen habe, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern die Fortsetzung der Nutzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am zentralen Grundsatz der Trennung von Bau- und 64 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide