Gemäss Art. 88 Abs. 1 BauG verfüge die Baubewilligungsbehörde bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben würden von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung und setze eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Werde das Gesuch nicht eingereicht oder könne es nicht bewilligt werden, verfüge die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist.