Fehle die Zonenkonformität, so könne ein Bauvorhaben ausnahmsweise nach Art. 24 RPG zulässig sein. Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG setze voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Die Zufahrt sei zusammen mit dem Neubau des Stallanbaus bewilligt und gebaut worden. Ob diese Zufahrt verschoben werden dürfe und entsprechend dem Baugesuch bewilligungsfähig sei, werde Gegenstand der Entscheide über das Gesuch um Verschiebung des Einlenkers sein, die noch erfolgen würden.