Die Bewilligungspflicht dieser Terrainveränderung und Deponie sei unbestritten. Die Terrainveränderung könne nur bewilligt werden, wenn sie zonenkonform sei (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die betroffene Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone. Dort seien Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig seien (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Zonenkonformität des bewilligten Stallneubaus und 63 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide