Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfe die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Terrainveränderungen unterlägen der Bewilligungspflicht, sofern sie die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, indem sie den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen könnten (Art. 78 Abs. 2 lit. c BauG). Auch die Errichtung einer Deponie sei bewilligungspflichtig (Art. 30e Abs. 2 USG). Vorliegend gehe es um eine Terrainveränderung mit zugeführtem Material im Umfang von 14'038 m3. Die Bewilligungspflicht dieser Terrainveränderung und Deponie sei unbestritten.