Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 29. August 2023 ab. In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei eine Terrainveränderung vorgenommen worden, welche über die Bewilligung vom 10. April 2017 hinausgehe. Eine nachträgliche Bewilligung dieser Veränderung sei weder nach Art. 22 RPG noch nach Art. 24 RPG möglich. Sodann sei grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.