Es sei deshalb im Moment nicht möglich, das Baugesuch Nr. y. zu beurteilen. A. wurde mit gleichem Schreiben aufgefordert, der zuständigen Bewilligungsbehörde für die unbewilligte Aushubdeponie ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 6. Am 29. März 2022 reichte A. der Bauverwaltung Inneres Land AI erneut ein Gesuch (Nr. z.) um Projektänderung des Baugesuchs Nr. x. ein. Dabei handelte es sich gemäss Kurzbeschrieb des Bauvorhabens um ein nachträgliches Gesuch betreffend 62 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide