Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan widerspricht folglich dem nationalen, spezifischen Schutzziel des BLN- Objekts, den Lebensraum des Auerwilds zu erhalten. Hinzu kommt, dass er nicht notwendig, ja sogar überflüssig ist, zumal genügend Wanderwege ausserhalb des Auer- wild-Lebensraums bestehen. Schliesslich wird mit dem geplanten Wanderweg kein gleichwertiges Interesse von nationaler, sondern höchstens ein touristisches Interesse von regionaler Bedeutung angestrebt. Die Aufnahme des Wanderwegs ist somit auch nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig.