Eingriffe von nicht nationalem Interesse, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, also zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung, führen, sind nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. Sie dürfen nicht einmal in Erwägung gezogen werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 19).