Die drohende Beeinträchtigung muss schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Ein solch schwerer Eingriff liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden ist, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat (vgl. LEIMBA- CHER, a.a.O., Art. 6 N 18). Eingriffe von nicht nationalem Interesse, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, also zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung, führen, sind nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig.