Es gilt eine eingeschränkte Interessenabwägung: wenn die ungeschmälerte Erhaltung der Inventarobjekte ausnahmsweise doch infrage gestellt werden darf, dann nur, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 6 N 3). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 6). Es dürfen keine überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 9).