höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele müssen insbesondere die schützenswerten Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017, VBLN; SR 451.11).