Die Aufnahme der geplanten Strecke Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse in den Fuss- und Wanderwegnetzplan und somit die Nutzung als Wanderweg widerspricht damit dem Ziel des bundesverfassungsmässig garantierten Moor- und Moorlandschaftschutzes, das Auerwild zu erhalten und sie ist deshalb unzulässig. Eine Abwägung mit Interessen, welche für die Aufnahme dieses Wegstücks in den Fussund Wanderwegnetzplan aufgeführt wurden, ist deshalb nach Art. 23d NHG ausgeschlossen.