Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass aufgrund der verschiedenen wilden Wege wohl heute schon ein Wegegebot bzw. Betretungsverbot des Auerwild-Lebensraums anzuordnen wäre und nicht allein die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nach Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz zu untersagen ist. Mit einem neu beschilderten Wanderweg geht jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen einher, nämlich durch diejenigen Wanderer, die sich an offizielle Wanderwege halten, aber durchaus neue Routen begehen wollen.