Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz ist das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege untersagt.