NHG über Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn auszulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3). Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden.