d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen (Art. 23d Abs. 2 NHG). In allen Objekten, welche im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgeführt sind, ist auf die nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Moorlandschaftsverordnung).