Folglich liege eine Beeinträchtigung der Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1612 vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers überwiege vorliegend das nationale Schutzinteresse, dies unabhängig von der konkreten Schwere des Eingriffs. Mit Aufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan werde somit auch gegen Art. 6 NHG verstossen.