Zu diesem Ergebnis komme zurecht auch die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft und beantragte daher, dass auf die Aufnahme des Wegabschnittes im Wanderwegnetzplan zu verzichten sei. Die Aufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan aufgrund der damit einhergehenden Störung sei nicht mit den Zielen der Moorlandschaft verträglich und verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben des Moorlandschaftsschutzes.