Der geplante Wanderweg führe durch das Moorlandschaftsobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 62 «Schwägalp». Das Auerhuhn gehöre ohne Zweifel zu den charakteristischen Arten der Moorlandschaft Schwägalp und zähle zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c Moorlandschaftsverordnung besonders Rücksicht zu nehmen sei. Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken sei zulässig, sofern sie mit den Schutzzielen verträglich sei und es sich somit um eine sanfte touristische Nutzung handle (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorlandschaftsverordnung).