Dieses vermöge jedoch nicht eine solch schwere Beeinträchtigung der Schutzziele des Jagdbanngebiets sowie des Lebensraums des Auerhuhns als National Prioritäre Art zu rechtfertigen. Die Standeskommission habe im Rahmen ihrer Interessenabwägung die betroffenen Schutzinteressen unzureichend gewichtet und als Folge davon dem Interesse am Wanderweg den Vorrang eingeräumt. Damit würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes jedoch in unzulässiger Weise beeinträchtigt.