Die Kantone sorgten insbesondere dafür, dass solche Räume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. b VEJ). Da es sich beim Auerhuhn um eine National Prioritäre Art handle, sei deren Schutz im Rahmen der Interessenabwägung gegenüber den lokalen und regionalen touristischen und volkswirtschaftlichen Interessen entsprechend hoch zu gewichten und als von nationaler Bedeutung einzustufen. Auch den Schutzanliegen der Eidgenössischen Jagdbanngebiete, insbesondere dem Interesse am Erhalt der Artenvielfalt, sei ein entsprechendes Gewicht beizumessen.