Mit dem geplanten Wanderweg würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes beeinträchtigt, sodass anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden sei (Art. 6 Abs. 1 VEJ). Dabei sei insbesondere dem Erhalt schutzwürdiger Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, wie vorliegend dem Auerhuhn-Kerngebiet, Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgten insbesondere dafür, dass solche Räume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. b VEJ).