2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Im Objektblatt des Banngebiets seien bei der Zielsetzung unter anderem die Erhaltung des Gebiets als vielfältiger Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel, sowie der Schutz der Tiere vor Störung konkret aufgeführt. Von den seltenen und bedrohten Arten, deren Erhaltung die Eidgenössischen Jagdbanngebiete nach Art. 1 VEJ dienten, komme im Jagdbanngebiet Säntis unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) vor.