1.3. Ob eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal aufgrund der nachstehenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin zu schützen ist. Zudem hat das Bundesamt für Umwelt in der Beschwerdeschrift seinen Standpunkt schildern können. Damit wäre ein allfälliger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt worden, da das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition verfügt.