(…) 2. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12g NHG zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerdelegitimation auch nicht strittig. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt an, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Aufgrund der absehbaren Beeinträchtigung der Schutzziele des Eidgenössischen Jagdbanngebiets hätte gemäss Art. 7 Abs. 6 Satz 2 JSG zwingend eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt eingeholt werden müssen. Dies sei unterlassen worden.