Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswirkung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. 8. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob das Bundesamt für Umwelt BAFU am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, Der Beschluss der Standeskommission vom 14. März 2023 sei aufzuheben. (…) II.