Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und diene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jahren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds gering gehalten werden könne.