4.2. Ein im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN aufgenommenes Objekt ist derart schutzwürdig und schutzbedürftig, dass es in besonderem Mass Schutz verdient. Das allgemeine Interesse am Objekt überwiegt und das Inventarobjekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es gilt eine eingeschränkte Interessenabwägung: wenn die ungeschmälerte Erhaltung der Inventarobjekte ausnahmsweise doch infrage gestellt werden darf, dann nur, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 6 N 3).